Namensänderung: neue gesetzliche Regelung

Ab dem 1. Januar 2013 gilt das neue Namensrecht. Die wichtigste Neuerung für Transmenschen: Bisher brauchte es gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB „wichtige Gründe“ für eine Namensänderung. Nun wurden die Anforderungen reduziert auf „achtenswerte Gründe“. Der Gesetzgeber will es damit allgemein leichter machen, Namen amtlich zu ändern. Damit müssten auch die Voraussetzungen für Vornamensänderungen bei Transmenschen sinken. Was das aber konkret in den einzelnen Kantonen bedeutet, ist noch unklar. TGNS hat deshalb bei den Kantonen eine Umfrage gestartet.

Ausserdem haben eingetragene Paare jetzt die gleichen Möglichkeiten bei dem Familiennamen wie Ehepaare: Entweder behält jede_r den eigenen oder sie wählen einen gemeinsamen (was eingetragene Paare bisher nicht durften). Achtung: Bereits eingetragene Paare können nur bis Ende 2013 einen ihrer Ledignamen als neu gemeinsamen Namen beantragen.