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Statuten

1. Name

Unter dem Namen „Transgender Network Switzerland“ (Abkürzung TGNS) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist Zürich.

2. Zweck

Der Verein Transgender Network Switzerland bezweckt die Interessenvertretung von trans Menschen, die Vernetzung von trans Menschen und Gruppierungen / Organisationen sowie die Information von trans Menschen und ihren Umfeldern in Transbelangen, um die Lebenssituation von trans Menschen insbesondere strukturell und institutionell zu verbessern. Trans Menschen versteht der Verein als alle Menschen, die sich nicht oder nicht vollständig mit dem ihnen bei Geburt zugeschriebenen Geschlecht identifizieren, namentlich sowohl Menschen binärer als auch nicht binärer Geschlechtsidentitäten. Die Arbeit des Vereins orientiert sich an den Grundwerten der Menschenrechte, namentlich von Gleichstellung und Antidiskriminierung hinsichtlich der Diversität von Geschlechtsidentitäten, aber auch aller anderen Persönlichkeitsmerkmale. Der Vereinszweck erstreckt sich primär auf die Schweiz, strebt aber auch internationale Vernetzung und Kooperation an.

Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Verein auch geeignete Rechtsmittel ergreifen.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

3. Mitglieder

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen („Einzelmitgliedschaft“) sowie Gruppierungen und Organisationen („Kollektivmitgliedschaft“) werden, die ideell einen vergleichbaren Zweck wie der Verein Transgender Network Switzerland verfolgen.

4. Beitritt, Austritt, Ausschluss

Der Beitritt zu dem Verein ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Lehnt der Vorstand ein Beitrittsgesuch ab, so kann die betroffene Person oder Organisation einen Entscheid der ordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Wird er später als zwei Wochen vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung freiwillig erklärt, bleibt der Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr geschuldet.

Mitglieder, die nach zweimaliger Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht innerhalb von 20 Tagen beglichen haben, oder sich davon haben befreien lassen, verlieren ihre Mitgliedschaft. Eine Wiederaufnahme dieser Mitglieder ist jederzeit nach Bezahlung des Mitgliederbeitrags möglich.

Von Mitgliederbeiträgen automatisch befreit sind Ehrenamtliche, Vorstandsmitglieder und Angestellte für die Dauer ihres Engagements. 

Der Vorstand kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Das betroffene Mitglied kann einen Entscheid der ordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

5. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Finanzrevisionsstelle
  • Die Geschäftsstelle

Weitere Gremien oder Funktionen können durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung eingesetzt und abberufen werden, soweit dies nicht durch Gesetz oder die Statuten ausgeschlossen ist, sie gelten jedoch nicht als Vereinsorgane.

Sofern die Statuten, das Gesetz oder Reglemente nichts anderes vorsehen, entscheiden alle Organe und Gremien mit einfachem Mehr.

6. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung 

  • legt die Grundsätze der Vereinstätigkeiten fest und entscheidet über den Strategieplan 
  • beschliesst über Statutenänderungen und mit 2/3-Mehrheit über die Auflösung des Vereins
  • entscheidet über Erlass und Revision von Reglementen, die das Funktionieren der Mitgliederversammlung betreffen und nimmt Erlass und Revision weiterer Reglemente von besonderer Wichtigkeit zur Kenntnis 
  • übt die Oberaufsicht über die Tätigkeit der anderen Organe, Gremien und Funktionen aus
  • wählt den Vorstand und die Finanzrevisionsstelle 
  • nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands ab 
  • genehmigt den jährlichen Finanzvoranschlag sowie die Vereinsrechnung
  • nimmt die Berichte der Finanzrevisionsstelle zur Kenntnis 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn die ordentliche Mitgliederversammlung oder ein Zehntel der Mitglieder dies verlangen. Überdies kann der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand 30 Tage im Voraus mit vorläufiger Traktandenliste angekündigt; die definitive Traktandenliste wird den Vereinsmitgliedern spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung zugesandt. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens zehn Arbeitstage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuhanden des Vorstands einzureichen. Später eingereichte Anträge bedürfen zur Entscheidvorlegung an die Mitgliederversammlung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

Strittige Fragen von Bedeutung für den Vereinszweck oder das grundlegende Funktionieren des Vereins können von Vereinsmitgliedern der Mitgliederversammlung zum Entscheid vorgelegt werden. Die Mitgliederversammlung wird von einem Tagespräsidium geleitet.Jede an der Mitgliederversammlung anwesende Person darf maximal eine Stimme als Einzelmitglied und zusätzlich die Stimme für höchstens ein Kollektivmitglied, zu dessen Vertretung sie ernannt wurde, abgeben.
Sowohl Einzelmitglieder als auch Kollektivmitglieder verfügen über je eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Mitgliederbeitrag entrichtet haben oder von diesem befreit wurden.

7. Vorstand

Der Vorstand bildet das leitende Organ des Vereins. Er leitet den Verein entsprechend dem Gesetz, den Statuten, den vereinseigenen Reglementen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Seine Zuständigkeiten umfassen insbesondere 

  • die strategische Vereinsführung
  • die Aufsicht über die Umsetzung des Strategieplanes
  • die Genehmigung des provisorischen Jahresbudgets, welches der Mitgliederversammlung zum Entscheid vorgelegt wird
  • Einberufen und Sicherstellen der korrekten Durchführung der Mitgliederversammlung
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  • die Aufsicht über die andern Gremien und Funktionen 
  • Einstellung, Aufsicht über und Entlassung der Geschäftsleitung sowie des Personals, soweit diese Kompetenzen nicht der Geschäftsleitung übertragen wurden.

Der Vorstand ist befugt, den Verein nach aussen zu vertreten; im Rechtsverkehr bedarf die Vereinsvertretung der Unterschrift zu zweien. Der Vorstand legt gegenüber der Mitgliederversammlung transparent Rechenschaft ab über seine Tätigkeiten und die Finanzen.

Gewählt wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand, nach vereinsinterner Ausschreibung, ein neues Vorstandsmitglied einsetzen. Nachnominierte Vorstandsmitglieder müssen an der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt und bestätigt werden. Kommt ein Vorstandsmitglied seinen Pflichten, insbesondere zur Teilnahme an Sitzungen, Diskussionen und Entscheidfindungen, über längere Zeit nicht nach oder schadet es mit seinem Verhalten dem Ansehen oder Funktionieren des Vereins in grober Weise, kann der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder das fehlbare Vorstandsmitglied nach dessen Anhörung des Amtes entheben.

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal neun Personen. Angestrebt wird die Vertretung verschiedener Landessprachen und Regionen, Gender, Lebensformen und Lebenserfahrungen, namentlich intersektionaler Erfahrungsexpertise. Nicht mehr als drei Vorstandsmitglieder dürfen cis Personen sein. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein, die auch Vereinsmitglied sind und vollumfänglich hinter dem Vereinszweck stehen. Vorstandsmitglieder dürfen weder selber dem Personal angehören noch in einem Verhältnis zu Angestellten oder Finanzrevisor_innen stehen, das den Anschein von oder tatsächliche Befangenheit auslösen kann.

Der Vorstand konstituiert sich selbst; mindestens zu besetzen sind die Zuständigkeit für Finanzen, für Aktuariat und für Personalführung. Der Vorstand gibt sich ein Reglement für sein Funktionieren.

Die Mitglieder des Vereinsvorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. 

8. Finanzrevisionsstelle

Die Finanzrevisionsstelle kontrolliert mindestens einmal jährlich die korrekte Buchführung des Vereins und ob die Finanzen gemäss Gesetz, Statuten und Beschlüssen der Mitgliederversammlung zur Erreichung des Vereinszweck verwendet wurden. Sie hat dazu jederzeit das Recht auf Einsicht in alle die Finanzen betreffenden Dokumente und Informationen. Ihren Bericht legt die Finanzrevisionsstelle der Geschäftsleitung und dem Vorstand vor und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. 

Die zwei Finanzrevisor_innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Finanzrevisor_innen müssen fachlich in der Lage sein, die Revision korrekt durchzuführen sowie persönlich integer und unabhängig von Vorstand und Personal sein.

9. Geschäftsstelle

Der Vorstand setzt eine Geschäftsstelle ein. Diese ist befugt, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben den Verein nach aussen zu vertreten.

10. Fianzierung

Der Verein finanziert sich durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Freiwillige Zuwendungen
  • Einnahmen aus Vereinsaktivitäten
  • Legate
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand und von Privaten

Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen:

  • Für Einzelmitglieder < 16 Jahre: gratis
  • Für Einzelmitglieder 16 bis 25 Jahre sowie bei Bedarf auf Grund der finanziellen Situation (namentlich für Sudent_innen/Ausbildung, Bezug von IV/AHV/Sozialhilfe): CHF 30.-.
  • Für Einzelmitglieder > 25 Jahre: CHF 90.-
  • Für Fördermitglieder: CHF 300.- 
  • Für Kollektivmitglieder: CHF 90.- 

Es bestehen folgende Kombimitlgliedschaften:

  • Kombi Mitgliedschaft Milchjugend – regulär: CHF 110.-
  • Kombi Mitgliedschaft Pink Cross – regulär: CHF 170.-
  • Kombi Mitgliedschaft Los – regulär: CHF 205.-
  • Kombi Mitgliedschaft HAZ – Queer Zürich – regulär: CHF 196.-
  • Kombi Mitgliedschaft hab queer bern – regulär: CHF 215.-
  • Kombi Mitgliedschaft HABS Queer Basel – regulär: CHF 160.-
  • Kombi Mitgliedschaft InterAction Suisse – regulär: CHF 110.-

Für Einzelmitglieder ü25 gilt die reguläre Kombi Mitgliedschaft.

Sofern ein Antrag um reduzierte Kombi Mitgliedschaft gestellt und angenommen wird, gelten folgende Beiträge:

  • Komi Mitgliedschaft Milchjugend – reduziert: CHF 60.-
  • Kombi Mitgliedschaft Pink Cross – reduziert: CHF 85.-
  • Kombi Mitgliedschaft Los – reduziert: CHF 95.-
  • Kombi Mitgliedschaft HAZ – Queer Zürich – reduziert: CHF 85.-
  • Kombi Mitgliedschaft hab queer bern – reduziert: CHF 100.-
  • Kombi Mitgliedschaften HABS Queer Basel – reduziert: CHF 50.-
  • Kombi Mitgliedschaft InterAction Suisse- reduziert: CHF 60.-

Fördermitglieder können keine Kombimitgliedschaft abschliessen.

Über Änderungen dieser Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Aktive Mitglieder, für die jeglicher finanzieller Mitgliederbeitrag eine zu hohe finanzielle Belastung darstellt, können beim Vorstand um Erlass des Mitgliedsbeitrags ersuchen. Dieser entscheidet abschliessend darüber. Mitglieder des Vorstands wird der Mitgliederbeitrag für die Dauer ihres Amtes erlassen.

11. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung sowohl von Einzelmitgliedern als auch von Kollektivmitgliedern ist ausgeschlossen.

11. Beendigung

Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer oder mehreren steuerbefreiten Institutionen, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Über diese Zuwendung entscheidet die Mitgliederversammlung.

12. Sprache

Bei Unterschieden zwischen den sprachlichen Versionen dieser Statuten gilt die deutsche Version.

13. In Kraft treten

Diese Statuten wurden am 21. August 2010 verabschiedet und treten mit diesem Datum in Kraft.

Die Statuten wurden am 25. März 2017 ergänzt und treten mit diesem Datum in Kraft.

Die Statuten wurden am 29. April 2023 revidiert (Ziff. 2, 7 und 9). Die Änderungen von Ziff. 2 und 7 treten mit diesem Datum in Kraft, die Änderungen von Ziff. 9 am 1.1.2024.

Die Statuen wurden am 4. Mai 2024 revidiert und treten mit diesem Datum in Kraft.

Leitbild

Die Vision von TGNS ist eine Schweiz, in der alle trans Personen selbstbestimmt ihre Geschlechtsidentität leben können in der Sicherheit, keinen Feindlichkeiten oder Diskriminierungen zu begegnen und von dem Staat, der Gesellschaft und ihren individuellen Umfeldern anerkannt getragen zu werden.  

TGNS ist die nationale Nichtregierungs-Organisation mit Nonprofit- Status für die Anliegen von trans, nicht binäre und genderdiverse Personen.

TGNS ist eine Selbstvertretung von trans Personen für trans Personen und deren Anliegen und setzt sich als solche ein für 

  • den Schutz, das Respektieren und die Gewährleistung der Menschenrechte von trans Personen
  • die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von trans Personen  
  • Information und Sensibilisierung der Allgemeinbevölkerung und von Entscheidungsträger_innen
  • den Aufbau und Erhalt von Strukturen zur Beratung und gegenseitigen Unterstützung von trans Personen und ihren Angehörigen und Umfeldern

TGNS tut dies in Zusammenarbeit mit regionalen und nationalen Organisationen und Persönlichkeiten, die für die Erreichung der Ziele ebenfalls relevant sind. 

Dazu gehören namentlich:

  • LGBTIAQ+ und Menschenrechts-Organisationen
  • Aktivist_innen
  • Staatliche Institutionen
  • Politiker_innen

TGNS unterstützt mit seiner Arbeit trans Personen und deren soziales und berufliches Umfeld, trans Aktivist_innen, trans Allies und lokale trans Organisationen. Des Weiteren werden Organisationen und staatliche Stellen unterstützt, um trans-freundliche Lösungen für aktuelle Themen zu finden.

Die Unterstützung erfolgt in erster Linie durch Informationsaufbereitung und Wissensvermittlung, Beratung, Peer-to-Peer Unterstützung und Advocacy Arbeit. 

TGNS legt Wert darauf, dass die Arbeit stets von, mit und für die Community erfolgt. Dabei berücksichtigt TGNS die verschiedenen Lebensrealitäten von trans Personen, insbesondere in Hinsicht auf Intersektionalität und die daraus resultierenden Schwierigkeiten, Herausforderungen und Diskriminierungen. Als Organisation entwickelt sich TGNS proaktiv inklusiv, anti-diskriminierend, community-repräsentativ, barrierearm, gesellschaftskritisch und zeitgemäss.

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