Ein Kantonsschullehrer weigerte sich, der Weisung der Prorektorin zu folgen und einen trans Schüler als Junge und mit dem selbstgewählten Namen anzusprechen. Seine Weigerung begründete der Lehrer mit der religiösen Überzeugung. Daraufhin wurde er entlassen. Diese Kündigung focht er bis vor Bundesgericht als missbräuchlich an – und verlor.
Das Bundesgericht stellt klar, dass die Schule mit der Aufforderung, den Schüler mit seinem Jungennamen anzusprechen, die Grundrechte des Schülers schützte. Dies sei die Pflicht der Schule. «Denn das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der individuellen Selbstbestimmung umfasst auch die sexuelle Orientierung und die geschlechtliche Identität (vgl. Art. 8 EMRK; Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV).» In der Abwägung mit der religiösen Überzeugung des Lehrers hält das Bundesgericht fest, dass der «Schutz des Schülers in seiner individuellen Selbstbestimmung höher gewichtet» werde.