Neuer Entscheid des EGMR zu Scheidungszwang

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält es weiterhin für zulässig, dass ein Gesetz für die Änderung des amtlichen Geschlechts die Wandlung einer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft verlangt. Dieses Urteil steht im Kontrast zu den Meinungen verschiedener Organe des Europarats, die sich in den letzten Jahren intensiv für die Menschenrechte von Transmenschen eingesetzt haben.
Die Klägerin H. aus Finnland und ihre Ehefrau stimmten aus religiösen Gründen einer (ex lege) Überführung ihrer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft nicht zu. Nach finnischem Recht muss die Ehefrau dies, damit die Klägerin ihr amtliches Geschlecht ändern kann. Das Gericht entschied, dass diese Voraussetzung zwar ihr geschütztes Privatleben (Art. 8 EMRK) tangiere, dieses Erfordernis aber gerechtfertigt sei. Der Begründung, dass “Gesundheit und Moral” sowie “Rechte und Freiheiten” der übrigen Bevölkerung dies
legitimierten, folgte der EGMR leider. Ob gleichgeschlechtliche Ehen zugelassen würden oder nicht, sei Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats. Zudem würden die Elternrechte der Klägerin nicht verändert und auch die Rechte und Pflichten aus der Ehe würden in der eingetragenen Partnerschaft nahezu unverändert bleiben.
Im Vergleich zu früheren Entscheiden fällt an dem Urteil negativ auf, dass eine Verletzung des Rechts auf Ehe und Familie (Art. 12 EMRK) gar nicht näher betrachtet wird.
Da es das Schweizer Recht nicht zulässt, eine Scheidung gegen den Willen der Gattin oder des Gatten zu erzwingen, ändert sich durch das Urteil hierzulande direkt nichts.

EGMR, H v. Finland, Entscheid vom 13.11.2012, Application no. 37359/09